Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede/r Reproduktionsmediziner/in sein, die/der in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin (IVF-Team an einer Klinik, einer Universität oder einer Schwerpunktpraxis) tätig ist. Es muß für sie (ihn) eine Anerkennung der fakultativen Weiterbildung „Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin“ vorliegen oder eine Zulassung gemäß § 121 a SGB V erteilt sein.

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Außerordentliche Mitgliedschaft

Außerordentliches Mitglied kann jede Fachärztin für Gynäkologie/jeder Facharzt für Gynäkologie werden, die/der

a. über die fakultative Weiterbildung/ Schwerpunkt- bzw. Teilgebietsbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin“ verfügt und

aa. in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin (IVF-Team oder Schwerpunktpraxis) als angestellte Ärztin/angestellter Arzt oder

bb. in einer Klinik für Reproduktionsmedizin ohne eigenes Liquidationsrecht als angestellte Ärztin/angestellter Arzt oder

cc. als ehemaliges BRZ-Mitglied nicht mehr auf dem Gebiet der gynäkologischen Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin ärztlich tätig ist

dd. als ehemaliges BRZ-Mitglied nicht mehr auf dem Gebiet der gynäkologischen Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin ärztlich tätig ist

b. die fakultative Weiterbildung bzw. die Weiterbildung zum Erwerb der Schwerpunkt- bzw. Teilgebietsbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin“ begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hat

Voraussetzung der außerordentlichen Mitgliedschaft nach Buchstaben a) aa. oder bb. ist weiterhin, daß ein Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung in dem Zentrum für Reproduktionsmedizin (IVF-Team oder Schwerpunktpraxis) ärztlich tätig ist.

Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, übernehmen ansonsten aber sämtliche Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglied des Verbandes zu einem abgesenkten Mitgliedsbeitrag.

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Ehrenmitgliedschaft

Der BRZ kann Ehrenmitglieder ernennen.