Ethische Grundsätze und rechtliche Situation

Bei einer Kinderwunschbehandlung muss vonseiten des Paares und des behandelnden Arztes stets das Wohl des möglicherweise entstehenden Kindes im Mittelpunkt jeglichen Handelns stehen.

Bei der Betrachtung der rechtlichen Situation in Deutschland muss zwischen Strafrecht, ärztlichem Standesrecht und Kassenrecht unterschieden werden.

Strafrecht
Die strafrechtlichen Aspekte sind in erster Linie im Embryonenschutzgesetz festgelegt.

Ärztliches Standesrecht
Beim ärztlichen Standesrecht, das letztlich von den einzelnen Landesärztekammern abhängt, kann es zwischen den einzelnen Bundesländern Unterschiede geben. Von den Ärztekammern sind in erster Linie ethische Grundsätze und Vorbedingungen festgeschrieben. Weiterhin legen die Ärztekammern fest, wer die fachliche Qualifikation zur Durchführung der geschilderten Maßnahmen besitzt.

Qualitätssicherung
Die in Deutschland ermächtigten Ärzte für Reproduktionsmedizin nehmen freiwillig an qualitätssichernden Maßnahmen teil. So gut wie alle durchgeführten IVF- und ICSI-Zyklen werden in anonymisierter Form dem Deutschen IVF-Register (D.I.R.) gemeldet. Die Auswertungen des Registers tragen dazu bei, dass über die Jahre wertvolle Erkenntnisse gesammelt werden konnten, die über die Erfahrungen eines Zentrums hinaus verallgemeinerbar sind.

Krankenkassenrecht
Das Sozialgesetzbuch V regelt in den §§ 27 und 27a („Künstliche Befruchtung“) sowie in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen unter welchen Voraussetzungen die Krankenkassen für welche Form der Kinderwunschbehandlung aufkommen müssen.

Wenn es medizinisch sinnvoll und aussichtsreich erscheint und vom behandelnden Zentrum ein Behandlungsplan erstellt worden ist, werden von den gesetzlichen Krankenkassen generell 50% der Kosten übernommen für bis zu

  • 8 Inseminationen im normalen oder optimierten Zyklus
  • 3 Inseminationen im stimulierten Zyklus
  • 3 IVF-Zyklen ODER

3 ICSI-Zyklen, wobei der 3. Therapiezyklus nur gewährt wird, wenn während der ersten beiden Behandlungszyklen eine klinische Schwangerschaft eingetreten ist.

Während die Kosten für die Entnahme von Hodengewebe zur (späteren) Gewinnung von Samenzellen (testikuläre, Spermienextraktion; TESE) zur Hälfte von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, sind die Kosten der TESE selbst in vollem Umfang von den Patienten zu tragen.

Voraussetzungen für die Erstattung sind

  • die geplante Behandlung muss Aussicht auf Erfolg haben
  • das Paar muss miteinander verheiratet sein
  • Frau und Mann dürfen bei Behandlungsbeginn nicht jünger als 25 Jahre, die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre sein
  • bei beiden Partnern muss das Ergebnis einer HIV-Untersuchung vorliegen
  • Rötelnschutz bei der Frau muss vorhanden sein
  • eine Bescheinigung über ein umfassendes Beratungsgespräch durch einen speziell berechtigten Arzt außerhalb des Zentrums und der von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigte Behandlungsplan mit Kostenschätzung müssen vorliegen.

für die anteilige Erstattung der

  • Insemination im stimulierten Zyklus
  • IVF oder
  • ICSI

muss eine Überweisung von beiden Partnern an das Zentrum vorgelegt werden.
Bei einer ICSI muss der Patient eine Bescheinigung über eine erfolgte andrologische Untersuchung (kein Spermiogramm) vorlegen;

Die Bedingungen privater Krankenversicherer, Einrichtungen der Heilfürsorge und der unterschiedlichen Beihilfestellen weichen von den Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen ab.

Zu den Besonderheiten der Abrechnung der Kinderwunschbehandlung bei privaten Versicherern und bei sogenannten gemischt versicherten Paaren finden Paare neben der Information durch das behandelnde Zentrum wichtige Angaben auf den Internetseiten www.pkv-contra-kinderwunsch.de.

Bei weitergehenden Fragen können Patientenpaare sich elektronisch an den BRZ wenden unter brz@repromed.de. Der BRZ versucht darüber hinaus, deutschlandweit einen Überblick über anhängige Gerichtsverfahren zu haben. Sollten Sie Kenntnis von weiteren Gerichtsverfahren haben, dann bitten wir Sie herzlich, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Die Leistungen der Gefrierkonservierung (Kryokonservierung) von Keimzellen oder Keimzellgewebe sind sowohl von den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen als auch im Regelfall von der Erstattung durch private Versicherungen ausgenommen, da sie bisher nicht als medizinisch notwendige Maßnahmen anerkannt sind.